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   SG Detmold, 18.01.2006 - S 3 KR 23/04   

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https://dejure.org/2006,17419
SG Detmold, 18.01.2006 - S 3 KR 23/04 (https://dejure.org/2006,17419)
SG Detmold, Entscheidung vom 18.01.2006 - S 3 KR 23/04 (https://dejure.org/2006,17419)
SG Detmold, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - S 3 KR 23/04 (https://dejure.org/2006,17419)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von vollen Krankenversicherungsbeiträgen auf die Kapitalauszahlung der Direktversicherung; Versorgungsbezüge als Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 42/83
    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2006 - S 3 KR 23/04
    Das Solidaritätsprinzip und das vom Grundsatz des sozialen Ausgleichs beherrschte Recht der gesetzlichen Krankenversicherung setzen eine Gleichwertigkeit nicht voraus (BSG, Urteil vom 18.12.1984, 12 RK 42/83).
  • BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R

    KVdR - betriebliche Altersversorgung - Zusatzrente - Caritasschwester -

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2006 - S 3 KR 23/04
    Dies galt selbst für den Fall, dass der Versicherte allein die Mittel hierfür aufgebracht hat (BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 KR 4/00 R).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.05.2005 - L 5 ER 7/05

    Kranken- bzw Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen -

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2006 - S 3 KR 23/04
    Die Heranziehung von Lebensversicherungsbezügen aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Beitragsbemessung hinsichtlich bereits vor dem Inkrafttreten des GMG geschlossener Verträge ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Lebensversicherung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig wird (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2005, L 5 ER 7/05 KR).
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